Neu ab 2017: Antragslose Arbeitnehmerveranlagung - einfach automatisch

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Um den Verwaltungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger im Rahmen der jährlichen Arbeitnehmerveranlagung zu minimieren, soll unter bestimmten Voraussetzungen im Sinne von Serviceorientierung und Kundenfreundlichkeit eine antragslose Arbeitnehmerveranlagung durchgeführt werden. Dies wird in der zweiten Jahreshälfte 2017 von Amts wegen geschehen und zwar ohne Abgabe einer Steuererklärung.

Durch die antragslose Arbeitnehmerveranlagung werden Steuerzahlerinnen und Steuerzahler unter bestimmten Voraussetzungen ab dem zweiten Halbjahr 2017 in den Genuss einer Steuererstattung kommen – unabhängig von einem Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung. Betroffen sind Steuerzahlerinnen und Steuerzahler, die bis Juni 2017 keine Arbeitnehmerveranlagung für das Veranlagungsjahr 2016 gemacht haben, obwohl sie in den Genuss einer Steuergutschrift kommen würden. Auf diese Weise wird die zu viel einbehaltene Lohnsteuer automatisch refundiert.

Eine antragslose Arbeitnehmerveranlagung kann erfolgen, wenn

  • bis Ende Juni 2017 keine Arbeitnehmerveranlagung für 2016 eingereicht wurde,

  • aus der Aktenlage anzunehmen ist, dass nur lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen worden sind,

  • die Veranlagung zu einer Steuergutschrift führt und

  • aufgrund der Aktenlage nicht anzunehmen ist, dass auch noch Werbungskosten, von der automatischen Datenübermittlung nicht erfasste Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen oder antragsgebundene Freibeträge (Kinderfreibetrag) oder Absetzbeträge (z.B. Unterhaltsabsetzbetrag, Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag) geltend gemacht werden.

 

Sie möchten Ihre Arbeitnehmerveranlagung machen wissen aber nicht was unter  Sonderausgaben, Werbungskosten und außergewöhnliche Belastungen fällt? Folgender Link kann Ihnen weiterhelfen: https://www.bmf.gv.at/steuern/arbeitnehmer-pensionisten/arbeitnehmerveranlagung/arbeitnehmerveranlagung-index.html

 

07.03.2017