Indirekteinleiterverordnung

Aufgrund der Wasserechtsgesetz-Novelle 1997 bedarf jede Einleitung in die öffentliche Kanalisation (Indirekteinleitung) der Zustimmung des Kanalisationsunternehmen.

Indirekteinleiter ist jeder, dessen Abwasser aufgrund der Beschaffenheit mehr als geringfügig von der des häuslichen Abwassers abweicht und in die wasserrechtlich bewilligte Kanalisation eines anderen (Gemeinde, Abwasserverband, ...) einleitet.

Der Indirekteinleiter ist aufgrund der Indirekteinleiterverordnung (IEV), BGBl. Nr. 222/1998 selbständig verpflichtet beim zuständigen Kanalisationsunternehmen um Zustimmung zur Indirekteinleitung anzusuchen.
Im Zuge der Bearbeitung eines Ansuchens werden durch den GVU Melk Informationen über die Abwassersituation und Daten des Betriebes benötigt. Die Erteilung der Zustimmung selbst, erfolgt dann gmeinsam mit Abschluss eines zivilrechtlichen Vertrages.

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